16.1 ÜBERBUCHUNG BEI ABFLÜGEN IN DER SCHWEIZ ODER VON EINEM FLUGHAFEN IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Bei Abflügen von einem Flughafen in der Schweiz oder im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben Sie als Fluggast bei Überbuchungen die Rechte, die Ihnen aufgrund der Verordnung (EWG) 295/91 zustehen. Ist die EG-Verordnung 261/2004 anwendbar, richten sich Ihre Ansprüche nach dieser Verordnung,
16.1.1 Haben mehr Fluggäste eine bestätigte Reservation für einen bestimmten Flug, als Plätze zur Verfügung stehen, und lehnenwir Ihre Beförderung infolge einer Überbuchung ab aus Gründen, die wir zu vertreten haben, regeln sich Ihre Ansprüche nach den folgenden Bestimmungen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Sie haben einen korrekt ausgestellten Flugschein und wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter haben die Reservation gemäss den anwendbaren Vorschriften bestätigt;
- Sie haben sich zur vorgeschriebenen Zeit zum Check-in eingefunden
16.1.2 Wir können Fluggäste suchen, die gegen eine angemessene Entschädigung freiwillig auf einen Flug verzichten, für den sie eine bestätigte Reservation haben.
16.1.3 Bei der Platzzuweisung auf einem überbuchten Flug haben unbegleitete Minderjährige und kranke oder invalide Fluggäste den Vorrang. Den übrigen Fluggästen weisen wir Plätze in der Reihenfolge ihres Eincheckens für den Flug zu. Wir können für die Zuweisung der Sitze auch andere, nicht diskriminierende Kriterien verwenden.
16.1.4 Wenn Sie bei bei Abflügen aus der Schweiz oder von einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht mitfliegen können, haben Sie die Wahl zwischen:
- der Rückerstattung des bezahlten Preises für den nicht benützten Flugcoupon; oder
- der Umbuchung auf einen anderen Flug an den auf Ihrem Flugschein vermerkten Bestimmungsort, je nach Wahl entweder auf dem ersten erhältlichen Flug oder zu einem späteren Zeitpunkt
16.1.5 Zusätzlich haben Sie, wenn Sie nicht mitfliegen können, Anspruch auf folgende Entschädigung:
| Distanz zum Bestimmungsort |
Verspätete Ankunft |
Entschädigung |
| Bis zu 3500 Kilometer |
Bis zu zwei Stunden |
EUR 75.00 |
| Bis zu 3500 Kilometer |
Über zwei Stunden |
EUR 150.00 |
| Über 3500 Kilometer |
Bis zu vier Stunden. |
EUR 150.00 |
| Über 3500 Kilometer |
Über vier Stunden |
EUR 300.00 |
Bei Flügen, die der EG-Verordnung 261/2004 unterstehen, gelten deren Ansätze.
16.1.6 Wir entschädigen Sie in der Landeswährung des Orts, an dem Ihnen die Beförderung verweigert wurde.
16.1.7 Falls der Preis für einen einfachen Flug auf der Strecke, auf der Sie nicht mitfliegen konnten, tiefer ist als die oben unter 16.1.5 genannte Entschädigung, leisten wir eine Entschädigung in Höhe dieses einfachen Fluges.
16.1.8 Sie können wählen, ob Sie Ihre Entschädigung in Form von Bargeld oder als Reise-Gutschein erhalten möchten. Entscheiden Sie sich für den Reise-Gutschein, erhöhen wir die unter 16.1.5 genannte Entschädigung um 50 Prozent.
16.1.9 Zusätzlich vergüten wir Ihnen, falls Sie nicht mitfliegen können:
- einen Telefonanruf und eine Telefax- oder Faxnachricht an Ihren Bestimmungsort;
- angemessene Spesen für Mahlzeiten und Unterkunft während Sie auf die Beförderung warten;
- alle Transferkosten im Flughafenbereich;
- alle Transportkosten zwischen dem tatsächlichen und dem ursprünglich vorgesehenen Flughafen am Bestimmungsort, falls eine Stadt oder Region von mehr als einem Flughafen erschlossen ist.
16.1.10 Die genannten Entschädigungen und Leistungen für die verweigerte Beförderung beschränken Ihre weiteren gesetzlichen Ansprüche nicht.
16.2 ENTSCHÄDIGUNG FÜR ABFLÜGE INNERHALB DER USA UND KANADAS
16.2.1 Sollten wir Ihnen beim Abflug von einem Flughafen in den USA oder in Kanada die Beförderung verweigern, gelten anstelle des Artikels 16.1 folgende Bestimmungen:
| Entschädigung bei Verspätung bis zu vier Stunden |
USD 200.00 |
| Entschädigung bei Verspätung über vier Stunden |
USD 400.00 |
16.2.2 Wenn Sie die Entschädigung gemäss Artikel 16.2.1 akzeptieren, haben Sie keine zusätzlichen Ansprüche.
16.3 AUSNAHMEN
Wir schulden Ihnen keine Entschädigung bei einer verweigerten Beförderung gemäss Artikel 16.1 und 16.2, falls Sie auf dem betreffenden Flug kostenlos oder zu einem ermässigten Tarif reisen, der für das Publikum weder direkt noch indirekt erhältlich ist, oder wenn Umstände vorliegen, die uns in Übereinstimmung mit diesen Beförderungsbedingungen und den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechtigen, Ihre Beförderung zu verweigern.