Sie haben Anspruch auf bestimmte Rechte gemäss der EU-Verordnung 261/2004, wenn Ihr Flug annulliert wird, sich erheblich verspätet oder wenn Ihnen die Beförderung auf einem Flug verweigert wird, für den Sie eine bestätigte Buchung besitzen. Die durchführende Fluggesellschaft ist dafür verantwortlich, Ihnen diese Rechte zu gewähren.
EU-Verordnung 261/04: Ihre Rechte als Fluggast
Rückerstattungen
Wenn Sie ein Ticket für die USA haben, gelten möglicherweise auch die Erstattungsvorschriften des US-Verkehrsministeriums.
Gültigkeit
Die Verordnung gilt:
- für Fluggäste, die in der Schweiz oder EU abfliegen oder deren Flugziel in der Schweiz oder EU liegt.
- nur, wenn Sie eine bestätigte Buchung für den betroffenen Flug vorweisen können.
- nur, wenn Sie das Check-in vor der angegebenen letzten Check-in-Zeit absolviert haben (es sei denn, Ihr Flug wurde annulliert).
- Oder, falls kein letzter Zeitpunkt für das Check-in angegeben ist: nur, wenn Sie das Check-in spätestens 45 Minuten vor der bekanntgegebenen Abflugzeit absolviert haben.
- nur, wenn für Ihre Reise ein Tarif gilt, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.
Betreuungsleistungen
Diese umfassen: der Wartezeit angemessene Mahlzeiten und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft, einschliesslich der Transferkosten und der Möglichkeit, zwei kurze Telefonanrufe zu tätigen oder zwei Faxe oder E-Mails zu verschicken. Die Fluggesellschaft muss Ihnen diese Betreuungsleistungen nicht zur Verfügung stellen, wenn sich hierdurch Ihr Abflug weiter verzögern würde.
Überbuchung
Wenn Ihnen aufgrund einer Überbuchung gegen Ihren Willen die Beförderung für Ihren gebuchten Flug verweigert wurde, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft. Ihnen wird zudem eine alternative Beförderung zu Ihrem gebuchten Endreiseziel angeboten. Diese wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt und zu vergleichbaren Bedingungen durchgeführt.
Vorbehaltlich der Sitzverfügbarkeit können Sie sich stattdessen für eine Umleitung zu Ihrem Endreiseziel an einem späteren und für Sie besser geeigneten Datum entscheiden, jedoch tragen Sie in diesem Fall die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Transfer selbst. Wenn Ihnen gegen Ihren Willen die Beförderung verweigert wurde oder Sie freiwillig einer Nichtbeförderung zugestimmt haben, haben Sie Anrecht auf einen Ersatzflug oder auf eine Erstattung und Entschädigung, die auch per Geldkarte, Überweisung oder, mit Ihrer Zustimmung, als Gutschein ausgezahlt werden kann. Der Betrag dieser Zahlung hängt von der Flugstrecke des geplanten Flugsegments und von der Ihnen angebotenen Alternativbeförderung ab:
- Die Entschädigung beträgt 250 EUR für Flüge mit einer Flugstrecke von bis zu 1500 km.
- Sie beträgt 400 EUR für Flüge zwischen 1500 und 3500 km sowie für Flüge innerhalb Europas.
- Sie beträgt 600 EUR für Flüge über 3500 km.
Die Grundlage für die Berechnung der Strecke ist das letzte Reiseziel, an dem der Fluggast aufgrund einer Nichtbeförderung oder Annullierung erst nach der geplanten Ankunftszeit eintrifft.
Die Entschädigung beträgt nur 50 % der obenstehenden Beträge, also jeweils 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR, wenn Ihnen ein Ersatzflug angeboten wird, dessen Ankunftszeit für Flüge mit einer Flugstrecke von bis zu 1500 km nicht mehr als zwei Stunden, für Flüge zwischen 1500 und 3500 km nicht mehr als drei Stunden oder für Flüge über 3500 km nicht mehr als vier Stunden nach der Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Flugs liegt.
Sie haben keinen Anspruch auf die oben beschriebenen Zahlungen und Unterstützungsleistungen, wenn Ihnen die Beförderung aufgrund Ihrer eigenen Schuld, aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen oder aufgrund fehlender oder unzureichender Reisedokumente verweigert wurde.
Annullierung
Wenn Ihr Flug annulliert wird, haben Sie denselben Anspruch auf Ersatzbeförderung, Betreuungsleistungen, Erstattung und Entschädigung wie oben angegeben.
Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Erhalt einer Entschädigung gemäss der EU-Verordnung, wenn für das Ereignis aussergewöhnliche Umstände verantwortlich sind, die sich auch unter Anwendung aller angemessenen Massnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Dies umfasst beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Unruhen, Streiks, Sicherheitsrisiken und unerwartete Flugsicherheitsmängel.
In folgenden Fällen besteht ebenfalls kein Anspruch auf Entschädigung:
- Fluggäste wurden mindestens 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert.
- Fluggäste wurden zwischen 14 und sieben Tage vor Ihrem Abflug über die Annullierung informiert und der Ersatzflug startet nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit oder trifft nicht mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Ziel ein.
- Fluggäste wurden weniger als sieben Tage vor Ihrem Abflug über die Annullierung informiert und der Ersatzflug startet nicht mehr als eine Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit oder trifft nicht mehr als zwei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Ziel ein.
Verspätungen
Zu einer Verspätung gemäss EU-Verordnung 261/04 kommt es, wenn ein Flug seine geplante Abflugzeit für Flüge mit einer Flugstrecke über 3500 km um vier Stunden, für Flüge zwischen 1500 und 3500 km sowie für Flüge über 1500 km innerhalb der EU um drei Stunden oder für Flüge unter 1500 km um zwei Stunden überschreitet. Wenn Ihr Flug voraussichtlich erheblich verspätet sein wird, haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen durch die Fluggesellschaft.
Bei Verspätungen von mehr als fünf Stunden haben Sie Anspruch auf Erstattung der Kosten für Ihr Flugticket innerhalb von sieben Tagen für die nicht absolvierten Reiseabschnitte oder für die bereits absolvierten Reiseabschnitte, wenn der Zweck Ihrer Reise aufgrund der Verzögerung nicht mehr erfüllbar ist. Sie haben gegebenenfalls auch Anspruch auf Weiterbeförderung zu Ihrem ersten Abflugort zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Downgrade
Wenn Sie in eine niedrigere Klasse herabgestuft werden, haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung innerhalb von sieben Tagen. Der Betrag dieser Entschädigung richtet sich nach dem geplanten Flugsegment und dem bezahlten Flugpreis pro Flugsegment:
- Für Strecken bis zu 1500 km beträgt die Entschädigung 30 % des bezahlten Flugpreises pro Flugsegment.
- Für Strecken zwischen 1500 und 3500 km und bei Flügen innerhalb Europas über 1500 km beträgt sie 50 % des bezahlten Flugpreises pro Flugsegment.
- Für Strecken über 3500 km beträgt sie 75 % des bezahlten Flugpreises pro Flugsegment.
Bitte wenden Sie sich an unsere Kundenservice-Abteilung, um Ihre Ansprüche gemäss der EU-Verordnung 261/04 zu überprüfen.
Schlichtungsstelle
Wenn es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelt, haben Sie das Recht, sich bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit Flügen an die neutrale Schiedsstelle Schlichtung Reise & Verkehr e.V. zu wenden.
Dies ist möglich für Bedenken in Zusammenhang mit
- einer Nichtbeförderung, verspätetem Boarding oder Flugannullierungen,
- Zerstörung, Beschädigung, Verlust oder verspäteter Beförderung von Gepäck,
- Pflichtverletzungen bei der Beförderung von Fluggästen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität oder
- Pflichtverletzungen bei der Kündigung von Beförderungsverträgen,
sofern
- Sie Ihren Antrag bereits bei SWISS eingereicht und innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erhalten haben oder
- Sie nicht mit der Bearbeitung Ihres Antrags oder der Erfüllung Ihrer Ansprüche durch SWISS einverstanden sein.
- Ihr Anspruch nicht bereits bei einem Gericht anhängig ist/war und nicht bereits beigelegt wurde.
- es sich bei Ihrer Reise um eine Privatreise handelt.